Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der CAFM Systems GmbH

– AGBs –

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen (im folgenden als „Bedingungen“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet) gelten für alle Leistungen, Dienstleistungen, Werklieferungen und sonstigen Leistungen, welche die CAFM Systems GmbH (im folgenden CAFMS genannt) und ihre Gehilfen (Subunternehmer, Kooperationspartner) gegenüber dem Kunden/Auftraggeber (im folgenden „AG“) erbringt.

1.2 Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Vertragsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen und deren Geltung wird für das gegenständliche Geschäft und für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen CAFMS und dem AG einvernehmlich ausgeschlossen. Spätestens bei Inanspruchnahme von Leistungen von CAFMS akzeptiert der AG die Geltung der nachstehenden Vertragsbedingungen.

1.3. Die Bedingungen gelten auch für etwaige Folgeaufträge als wirksam vereinbart.

1.4 CAFMS ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. CAFMS wird den AG über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten AGB an die ihr zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Der AG hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zusendung dieser Änderung kein Widerspruch des AG, wird von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen.

1.5 Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechter-spezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.

1.6 Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

1.7 Stehen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem individuellen Angebot an den AG im Widerspruch, so gilt wie folgt: Die speziellere Regelung verdrängt die allgemeinere Regelung, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als die allgemeinere Regelung gilt.

2. Leistungsumfang

2.1 Die gegenständlichen Bedingungen gelten für alle von CAFMS erbrachten Leistungen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für:

Beratung (Consulting)

Moderation von Workshops

Ausarbeitung von Konzepten

Grob- und Detailanalysen der zu erbringenden Leistungen

Erstellung von Pflichtenheften und Spezifikationen für die Entwicklung

Durchführung von Designleistungen (Informationsarchitektur, Interfacedesign, Interaktionsdesign, etc.)

Erstellung von Individualsoftware

Bereitstellung oder Lizenzierung von (Standard-) Software

Konfiguration und Anpassung von (Standard-) Software

Vornahme von Tests (sowohl intern als auch gemeinsam mit dem AG)

Durchführung einer Systemabnahme

Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (evtl. Umstellungsunterstützung)

Erstellung von Programm-, Administrator-, Endanwenderdokumentationen

Schulung von Administratoren und Endanwendern

Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

Betrieb von Software inklusive Hosting, Monitoring und Support

Wartungsarbeiten

Durchführung des Projektmanagements

Durchführung des Qualitätsmanagements

Laufende Abstimmungsgespräche zwischen AG und CAFMS

Erstellung von Richtlinien, Betreiber Informationsanforderungen

Datenerfassung

Datenbearbeitung

3D-Scans

2.2 Typischerweise erfolgt die konkrete Leistungsbeschreibung im entsprechenden Angebot von CAFMS, welches von CAFMS in schriftlicher Form an den AG gerichtet ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil des an den AG gerichteten Angebotes.

Es wird darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Leistungen je nach dem individuellen Bedarf entsprechend abweichen können. Die in konkreten Angeboten enthaltene Leistungsbeschreibung oder ein allfällig aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstelltes Pflichtenheft (Spezifikation) definiert nach dessen Annahme durch den AG den Vertragsinhalt. Dieser ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit in angemessener Frist zu überprüfen. CAFMS ist bemüht, nachträgliche Änderungen des Leitungsgegenstands zu berücksichtigen. Der AG nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass später berücksichtigte Änderungswünsche und/oder Ergänzungen zu einer Änderung und/oder Anpassung der Termin- und Preisvereinbarungen führen können.

2.3 Sofern im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, ist CAFMS im Rahmen der Erstellung und Bereitstellung von Software-Produkten nicht verpflichtet, für den AG ein Benutzerhandbuch, eine Benutzerdokumentation, eine technische Dokumentation oder ähnliche Nebenleistungen zu erstellen und zu übergeben. Dasselbe gilt für allfällige Schulungsmaßnahmen. Sollte der AG die Erbringung derartiger Nebenpflichten von CAFMS wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

2.4 Sofern im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, ist CAFMS im Rahmen der Erstellung und Bereitstellung von Softwareprodukten oder -programmen nicht verpflichtet, dem AG den jeweiligen Source-Code des Programms zur Verfügung zu stellen. Sollte der AG dies wünschen, so können die Vertragsparteien, gegebenenfalls, darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Leistungsstornierung

3.1 Stornierungen der Leistungen von CAFMS sind nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung von CAFMS möglich. Ist CAFMS mit einer Stornierung einer Leistung einverstanden, so ist CAFMS berechtigt, vom AG, neben den Aufwendungen und Kosten für die schon erbrachten Leistungen und Bemühungen, eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des Gesamtpreises (bezogen auf den Netto-Betrag) zu verlangen. Im Falle von Serviceleistungen gilt der verrechenbare Betrag bis zum ehest möglichen vertraglichen Kündigungstermin als zu bezahlender Gesamtbetrag.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der AG ist verpflichtet, die zur Ausarbeitung und zur jeweiligen Projektabwicklung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Schnittstellen, Daten und andere Hilfsmittel CAFMS und ihren Gehilfen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere auch praxisgerechte, rechtskonforme Testdaten sowie

Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der AG zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

4.2 Zur möglichst effizienten, ökonomischen und termingerechten Abwicklung des Auftrags kommen der AG und CAFMS insbesondere überein, dass:

  • der AG während der Projektphase alle Projektmitarbeiter erreichbar halten wird und diese jeweils im erforderlichen Ausmaß CAFMS jederzeit zur Verfügung stellen wird;
  • der AG dafür Sorge trägt, dass die im Rahmen des jeweiligen Auftrags notwendige Infrastruktur CAFMS und ihren Gehilfen voll funktionsfähig zur Verfügung steht (insbesondere die Software etwaiger dritter Softwareanbieter);
  • der AG, CAFMS und ihren Gehilfen Zugang zu allen zum erfolgreichen Ablauf des Projekts erforderlichen Daten und Schnittstellen ermöglicht.

4.3 Die Kosten und Aufwendungen aufgrund von Verzögerungen, die auf eine Verletzung der in Absatz 4.1 und Absatz 4.2 aufgezählten Mitwirkungspflichten des AG zurückzuführen sind, trägt allein der AG. Unterbleiben die in Absatz 4.1 und Absatz 4.2 angeführten Mitwirkungspflichten des AG, so ist CAFMS berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 10 Werktagen zur Nachholung der Mitwirkungspflichten, vom Vertrag zurückzutreten. Die Leistungstermine für CAFMS werden in demselben Ausmaß wie die Verzögerungen des AG erstreckt (Absatz 6). Der AG haftet überdies für jeden aus der Verzögerung / Unterlassung der Mitwirkungspflichten resultierenden Schaden und hat CAFMS allen aufgrund der Verzögerung / Unterlassung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise für Leistungen von CAFMS werden grundsätzlich projektbezogen (d.h. individuell für die angeforderte Leistung oder das angeforderte Projekt) berechnet und im jeweiligen Angebot von CAFMS angeführt bzw. im Vertrag zwischen dem AG und CAFMS schriftlich festgelegt.

5.2 Sollte nichts gesondert vereinbart werden, so gilt folgendes:

Die Preise verstehen sich in Euro und sind exklusive Umsatzsteuer. Die Zahlungen sind grundsätzlich nach ordnungsgemäßer Abnahme bzw. bei Unterbleiben der ordnungsgemäßen Abnahme durch den AG binnen 20 Werktage nach Erhalt der Fertigstellungsmeldung durch CAFMS (Absatz 7), jedoch ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des AG ist CAFMS berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen und nützlichen Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 9,2% über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zusätzlich zu errechnen.

Bei Zahlungsverzug ist CAFMS weiters berechtigt, ihre Leistungen nach schriftlicher Verständigung des AG bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen bzw. zurückzubehalten. Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber CAMFS und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, von CAFMS nicht anerkannter, Mängel durch den AG ist ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten zu sorgen und CAFMS allfällige Änderungen in angemessener Frist bekannt zu geben.

5.3. Sollte nichts gesondert vereinbart werden, so ist CAFMS berechtigt, 25 % des vermutlichen Gesamtbetrages unmittelbar bei Vertragsabschluss (im Voraus) in Rechnung zu stellen.

5.4. CAFMS ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt nach Ankündigung von drei Monaten zu erhöhen, sofern es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Zusätzlich dazu, ist CAFMS einmal pro Jahr berechtigt, das Entgelt an den aktuellen österreichischen Verbraucherpreisindex (Referenz ist der österreichische

Verbraucherpreisindex verlautbart auf der Website der Statistik Austria zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) anzupassen.

6. Termine und Verzug

6.1 CAFMS ist bemüht, die zwischen CAFMS und dem AG einvernehmlich festgesetzten Termine fristgerecht einzuhalten. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass die in Absatz 4 angeführten Mitwirkungspflichten vom AG fristgerecht erfüllt werden und sich der AG nicht in Zahlungsverzug (Absatz 5) befindet.

6.2 Der AG ist nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verzug auf alleinigem Verschulden von CAFMS (bzw. ihrer Gehilfen) beruht und von CAFMS (bzw. ihren Gehilfen) zu vertreten ist. Der Verzug nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der AG zu vertreten hat (vgl. insbesondere Absatz 4 und Absatz 5). Der AG, CAFMS unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur nochmaligen Leistungserbringung schriftlich (mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehenem Email) aufgefordert hat und CAFMS nicht binnen 20 Werktagen nach der Aufforderung durch den AG der Leistungspflicht in wesentlichen Teilen nachgekommen ist.

6.3 Der AG ist keinesfalls berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn CAFMS bloß mit Teilterminen in Verzug ist.

6.4 Die vorstehenden Verzugsfolgen treten generell erst bei einer Überschreitung der Leistungsfrist von mehr als 20 Werktagen ein.

6.5 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie alle sonstigen Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von CAFMS liegen und zu einer Verzögerung der Leistungen von CAFMS führen, berechtigen den AG in keinem Fall zum Vertragsrücktritt. CAFMS ist in diesem Fall berechtigt, nach Wahl vom Vertrag abzugehen oder eine neue angemessene Lieferfrist nach Wegfall der Verzögerungsgründe festzusetzen.

6.6 Sofern nicht explizit schriftlich zwischen AG und CAFMS vereinbart, ist ein Ersatz eines allfälligen Verzugsschadens des AG ausgeschlossen.

7. Abnahme und Gewährleistung sowie Updates und Upgrades

7.1 Der Umfang der Gewährleistungspflichten von CAFMS richtet sich nach der im konkreten Angebot von CAFMS vorgenommenen und vom AG bestätigten (Absatz 2) Leistungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Pflichtenheft (Spezifikation) oder Vertrag. Soweit Gegenstand der Leistungen von CAFMS (bzw. ihrer Gehilfen) die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Entwicklungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Änderung oder Ergänzung. Allfällige Gewährleistungspflichten für die ursprüngliche Entwicklung leben dadurch nicht wieder auf.

7.2 Werden von CAFMS Dienstleistungen (z.B. Beratung, Vornahme von Tests, Wartungsarbeiten, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Schulung, Projektmanagement) geschuldet, so ist CAFMS nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist bei der Erbringung derartiger Dienstleistungen auch jegliche Erfolgshaftung von CAFMS bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolgs ausgeschlossen. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall von CAFMS die Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs ausdrücklich schriftlich zugesagt wird.

7.3 CAFMS betreibt angebotene Dienste unter dem Gesichtspunkt angemessener Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. CAFMS übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass bereitgestellte Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

7.4 CAFMS haftet nicht für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom AG beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des AG, zurückzuführen sind. Für vom AG benutzte Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt CAFMS keine wie auch immer geartete Gewähr. Der AG verwendet diese Software auf eigene Gefahr, bestätigt die Nutzungsbestimmungen und allfällige Lizenzregelungen einzuhalten und CAFMS diesbezüglich völlig Schad- und klaglos zu halten. CAFMS leistet in jedem Fall keine Gewähr dafür, dass die von CAFMS entwickelten Leistungen (wie insbesondere der jeweils erstellte Programmcode) mit anderen Programmen und sonstigen Entwicklungen des AG kompatibel sind.

7.5 Die Beweislast dafür, dass ein Mangel einer Leistung von CAFMS und ihren Gehilfen auf ein Verhalten von CAFMS bzw. ihren Gehilfen und nicht auf das Verhalten des AG oder das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, trägt der AG.

7.6 Die von CAFM entwickelte Software kann, neben proprietäre Softwarekomponenten auch gegebenenfalls Open-Source-Software-Komponenten (nachfolgend „OSS-Komponenten“) enthalten. Hinsichtlich der OSS-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der OSS-Lizenzgebers. CAFM ist nicht Vertragspartnerin des AG in Bezug auf die OSS-Komponenten und kann für diese nicht haftbar gemacht werden. Auf Nachfrage des AG wird diesem eine Aufstellung der eingesetzten OSS-Komponenten (in der Form einer Software Bill of Material) zur Verfügung gestellt.

7.7 Bei Software-Anwendungen Dritter (in der Folge „THIRD-PARTY-KOMPONENTEN“) ist die CAFM nicht Lizenzgeberin der Software. Die CAFM ist nicht in das Lizenzverhältnis zwischen dem AG und dem Softwarehersteller/Lizenzgeber der THIRD-PARTY-KOMPONENTEN eingebunden. Für THIRD-PARTY-KOMPONENTEN übernimmt die CAFM keinerlei Haftung und/oder Garantie und/oder Gewährleistung.

7.8 Mit der Bestellung lizensierter Software von Dritten (THIRD-PARTY-KOMPONENTEN) bestätigt der AG die Kenntnis des Leistungsumfangs dieser Software-Lizenzbestimmungen und erklärt, diese Bestimmungen (zB Enduser-License-Agreement) auch einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn zur Erfüllung der Verpflichtungen von CAFMS lizensierte Software von Dritten zugekauft, sonst wie eingesetzt oder adaptiert wird.

7.9 Nach der Fertigstellung eines Projekts bzw. Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen durch CAFMS gibt CAFMS dem AG bekannt, dass die Leistungen abnahmebereit sind (Fertigstellungsmeldung). Ab diesem Zeitpunkt ist der AG verpflichtet die Leistungen von CAFMS binnen 10 Werktagen (Testzeit) auf ihre Betriebstauglichkeit bzw. sonstige Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel hat der AG in ein von CAFMS vorgefertigtes Abnahmeprotokoll einzutragen und dieses CAFMS unverzüglich zu übermitteln. Kommt der AG dieser Test- und Rügepflicht nicht binnen 10 Werktagen nach, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen und der AG hat keine Ansprüche wegen einer allfälligen Schlechterfüllung von CAFMS. Die Leistungen von CAFMS gelten auch dann als ordnungsgemäß abgenommen, wenn diese vom AG – aus welchem Grund auch immer – vor einer formellen Abnahme im Echtbetrieb eingesetzt werden.

7.10 Treten während der Testzeit Mängel auf, die die Funktionstüchtigkeit des Leistungsgegenstands oder dessen Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen (wesentliche Mängel), so ist CAFMS verpflichtet, diese Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Die Testzeit und die Zeit zur Mängelbehebung gilt nicht als Leistungsverzug von CAFMS. Nach erfolgter Verbesserung erfolgt eine neuerliche Abnahme. Sollte die Vornahme der Verbesserung für

CAFMS nicht tunlich sein, so ist CAFMS nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.

7.11 Andere Mängel (unwesentliche Mängel) berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. CAFMS wird diese Mängel während einem zwischen CAFMS und dem AG einvernehmlich festgelegten Zeitraum beheben. Sollte die Vornahme der Verbesserung für CAFMS nicht tunlich sein, so ist CAFMS nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.

7.12 Durch die Abnahme bestätigt der AG die inhaltliche und ablauftechnische Ordnungsgemäßheit, gesetzlichen Konformität sowie die Vollständigkeit der von CAFMS (bzw. ihren Gehilfen) geschuldeten Leistungen nach der in der jeweiligen Vereinbarung vorgenommenen Leitungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Spezifikation oder Vertrag. Die Bestimmungen der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 UGB gelangen zur Anwendung.

7.13 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Kalendermonate und läuft ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen durch den AG.

7.14 Beim Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich CAFMS zur Verbesserung der Leistung innerhalb angemessener Frist. Die Gewährleistung für Software-Produkte beschränkt sich grundsätzlich auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion. Sollte die Vornahme der Verbesserung für CAFMS nicht tunlich sein, so ist CAFMS nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren. Der AG ist außerdem nicht berechtigt, die Kosten einer Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung durch Dritte CAFMS zu verrechnen.

7.12 Allfällige Leistungen für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Beseitigung von Fehlern, Mängeln oder Störungen, welche nicht von der CAFMS zu vertreten sind, werden von CAFMS gegen Berechnung des damit verbundenen Aufwandes laut jeweils geltendem Stundensatz durchgeführt.

7.13 Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

7.14 CAFMS ist berechtigt, Probleme anhand für den Kunden technisch, organisatorisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln zu umgehen („Workaround“).

7.15 Sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Upgrades nicht von CAFMS geschuldet. Upgrades meinen eine Erweiterung der Funktionsfähigkeit der gelieferten oder bereitgestellten Software.

8. Haftung und Schad- und Klagloserklärung

8.1 CAFMS übernimmt keine Haftung für Schäden, Ansprüche oder Kosten jeglicher Art einschließlich Folgeschäden, mittelbarer oder zufälliger Schäden sowie für entgangenen Gewinn bzw. entgangene Ersparnisse, des Verlusts von Daten, der Geschäftsunterbrechung oder anderer kommerzieller Schäden oder Verluste, auch wenn ein Vertreter von CAFMS über die Möglichkeit solcher Verluste, Schäden oder Ansprüche unterrichtet war.

8.2 Die vorstehenden Einschränkungen und Ausschlüsse gelten im gesamten, in ihrer Gerichtsbarkeit gesetzlich zulässigem Umfang. Die Haftung von CAFMS im Rahmen dieses Vertrages ist in jedem Fall auf Schäden durch grobe Fahrlässigkeit Vorsatz und Absichtlichkeit seitens CAFMS und auf den folgenden Betrag begrenzt:

Bei einmaligen Leistungen durch CAFMS, insbesondere Softwareentwicklung, auf eine Schadenspauschale von höchstens 10 % der Auftragssumme. Bei laufenden Leistungen durch CAFMS, insbesondere Softwarelizenzierung und -betrieb, auf höchstens den vom AG in den letzten 6 Monaten (aliquot) entrichteten Betrag.

8.2.1. Die Haftung der CAFM für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist zur Gänze ist ausgeschlossen.

8.3 Die Geltendmachung eines über die in Absatz 8.2 angeführten Beträge hinausgehenden Schadens ist nicht zulässig.

8.4 CAFMS haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste vom AG zugänglich sind. Der AG verpflichtet sich gegenüber CAFMS, sich bei der Nutzung der von CAFMS angebotenen Dienste und Datenleitungen an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten. Der AG ist verpflichtet, diese Verpflichtungen wiederum seinen Kunden oder Verwendern aufzuerlegen und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzwidrige Verwendung der angebotenen Dienste und Datenleitungen zu unterbinden. CAFMS behält sich jedoch vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen oder internationalen Verpflichtungen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, übernimmt jedoch diesbezüglich keine Verpflichtung. Der AG verpflichtet sich, diese Regelungen einzuhalten und CAFMS diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.

8.5 Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) gelten auch für etwaige eingesetzte Erfüllungsgehilfen.

8.6 Gesetzliche Aktualisierungspflichten von gelieferter Software werden zur Gänze ausgeschlossen.

8.7 CAFM schuldet keine Updates für Software-Version, die seit mehr als drei Jahren nicht mehr angeboten werden. Dazu ein Beispiel zu besseren Veranschaulichung. Eine Software wurde in der Revisionsnummer 1045. zuletzt am 30.6.2022 gegenüber einem Kunden angeboten. Ab dem 30.6.2025 sind keine Updates der Revisionsnummer 1045……. mehr geschuldet.

8.8 Der AG verpflichtet sich, CAFMS von jedem Schaden freizuhalten, der durch die vom AG in Verkehr gebrachten Daten entsteht, insbesondere durch Klagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, in Verfahren nach dem Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung.

9. Werknutzung und Eigentumsvorbehalt sowie Audit-Klausel

9.1 CAFMS gewährt dem AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht zur Unterlizenzierung berechtigendes Nutzungsrecht (im Sinne einer Werknutzungsbewilligung nach § 24 Abs 1 erster Satz UrhG) an den vertragsgegenständlichen Programmen, Leistungen oder Services und allen mit der Leistungserbringung in Verbindung stehenden sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken wie Konzepten, Verfahren, Innovationen, Logos, CI/CD, Animationen, Illustrationen, Fotos oder Grafiken samt dazugehöriger Dokumentation. Das exklusive Werknutzungsrecht (im Sinne des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG) verbleibt stets bei CAFMS, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das zeitliche Nutzungsrecht richtet sich nach der konkreten Vertragsvereinbarung. Im Zweifel ist das Nutzungsrecht auf die Dauer der Vertragsbeziehung beschränkt.

9.2 Der AG erwirbt erst nach vollständiger Bezahlung diese Bewilligung zur Nutzung der von CAFMS und ihren Gehilfen im Rahmen des jeweiligen Projekts erstellten Entwicklungen oder Leistungen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung von Software erwirbt dieser keine über

die nachstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechte. Der Umfang der Werknutzungsbewilligung richtet sich nach den nachstehenden Absätzen 9.3 bis 9.6.

9.3 Die Werknutzungsbewilligung an den von CAFMS und ihren Gehilfen erstellten Entwicklungen und Leistungen kann der AG ohne Zustimmung von CAFMS nicht auf Dritte (dazu zählen insbesondere auch Schwester-, Tochter- oder Enkelgesellschaften) übertragen. Sollte der AG eine hiervon abweichende Regelung wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung treffen.

9.4 Der AG ist vorbehaltlich einer gesondert zu treffenden schriftlichen Vereinbarung berechtigt,

die von CAFMS erstellten Entwicklungen ausschließlich in seinem Betrieb / Unternehmen zu rein betrieblichen Zwecken zu verwenden. Der AG bzw. von ihm beauftragte Dritte sind insbesondere nicht berechtigt, funktionale Änderungen in den von CAFMS erstellten Entwicklungen vorzunehmen. Der AG haftet gegenüber CAFMS für jeden aufgrund der nicht bestimmungsgemäßen Benutzung hervorgerufenen Schaden;

Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herzustellen, soweit dies für die Benutzung der von CAFMS erstellten Entwicklungen notwendig ist.

9.5 Der AG ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren, sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht. Benötigt der AG Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an CAFMS zu richten.

9.6 Sämtliche dem AG von CAFMS bzw. ihren Gehilfen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung überlassene Software, Softwareteile, Source-Code des Programms, Dienste, Dienstelemente, Daten und Unterlagen, Dokumentationen, Benutzerhandbücher, Pflichtenhefte, Datenträger oder ähnliches bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospektabbildungen und dergleichen stets geistiges und tatsächliches Eigentum von CAFMS. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung oder sonstige Verwertung bzw. sonstiger Gebrauch sind ausgeschlossen bzw. bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CAFMS.

9.7 Kennzeichnungen der von CAFMS erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

9.8 CAFMS hat die Möglichkeit, die Einhaltung der lizenz-, und rechtskonformen Nutzung der von ihr gelieferten oder bereitgestellten Software zu überprüfen. Unabhängig davon, kann CAFMS vom AG einen Nachweis verlangen, wonach diese Software lizenz-, und rechtskonform genutzt wird. Anfragen im Zusammenhang mit der lizenz-, und rechtskonformen Nutzung dieser Software müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

9.9 CAFMS ist berechtigt, die Einhaltung der lizenz-, und rechtskonformen Nutzung der von ihr gelieferten oder bereitgestellten Software durch den AG oder diesem zuzurechnende Personen jederzeit nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort oder aber remote zu überprüfen (Lizenz-Audit). CAFM kann sich dabei eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts bedienen. CAFMS wird dabei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie datenschutzrechtliche Interessen des AG bestmöglich respektieren. Das Audit wird unter Schonung der operativen Tätigkeit des AG zu ordentlichen Geschäftszeiten abgehalten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Der AG ist verpflichtet, der CAFMS die für diese Zwecke erforderlichen Information zur Verfügung zu stellen und im Zuge des Lizenz-Audits mit CAFMS zu kooperieren. Widrigenfalls ist CAFMS zu einer Zurückbehaltung ihrer Leistungen berechtigt. Dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche.

10. Geheimhaltung, Datenschutz und Referenznennung

10.1 Der AG ist verpflichtet, alle ihm im Zuge des Projekts zugekommenen Informationen von CAFMS bzw. den von CAFMS beschäftigten Gehilfen geheim zu halten und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 26b Abs 1 Z 3 UWG zu schützen. Dem AG ist es untersagt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Der AG haftet CAFMS für jeden daraus entstehenden Schaden.

10.2 Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses, gesetzlicher Verpflichtungen und aufgrund überwie-gend berechtigter Interessen im erforderlichen Ausmaß erlaubt (Art 6 Abs 1 lit b, lit c und f DSGVO).

10.3 CAFMS macht weiters darauf aufmerksam, dass Daten des AG aufgrund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der AG kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

10.4 CAFMS ist berechtigt, auf die Tatsache der Geschäftsbeziehung mit dem AG durch einen Hinweis auf seiner Website oder anderen Marketing-/Geschäftsunterlagen hinzuweisen. CAFMS ist berechtigt, in diesem Zusammenhang das Logo des AG zu verwenden. Dieses Recht besteht auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

11. Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Sofern in Angeboten bzw. Verträgen nicht anderes vorgesehen, sind alle Verträge die Leistungen von CAFMS oder ihren Gehilfen umfassen, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von CAFMS oder dem AG unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende jedes Quartals gekündigt werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens der Kündigung bei CAFMS bzw. beim AG. Die Kündigung hat jedenfalls schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur versehenem Email zu erfolgen.

11.2 CAFMS ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für den AG unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen bzw. den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen (Sonderkündigungsrecht), wenn

der AG in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von CAFMS rechtswidrige Tätigkeiten setzt oder rechtswidrige Informationen verbreitet oder durch Dritte setzen oder verbreiten lässt;

der AG wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die dem Schutz Dritter dienen, verletzt;

über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

der AG mit seiner Zahlungspflicht auch noch 30 Werktage nach erfolgter zweifacher Mahnung im Verzug ist.

11.3 Das zwingende Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

12. Sonstiges

12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und CAFMS unterliegen österreichischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien (1. Bezirk) vereinbart.

12.3 Änderungen, Ergänzungen, Stornierungen, der berechtigte Rücktritt von zwischen CAFMS und dem AG bestehenden Verträgen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit in Papierform bzw. der Übermittlung mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehenem Email. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen CAFMS und dem AG ist es zur Rechtsgültigkeit von Handlungen auch möglich, dass die Vertragsparteien mittels anderer elektronischer Medien kommunizieren. Mündliche Nebenvereinbarungen bestehen nicht.

12.4 Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Geschäftsbedingungen kommen CAFMS und der AG überein, diese einvernehmlich durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen oder sonst einen interessengerechten rechtlichen wirtschaftlichen Ausgleich zu erwirken. Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.